Satzung

Satzung Fairdirect e.V.

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Fairdirect.

  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V.

  3. Der Sitz des Vereins ist in Lohra.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

  2. Zweck des Vereins im Detail:

    1. Die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit (§ 52 Absatz 2 AO), insbesondere durch:

      1. Schaffung fairer und direkter Handelsbeziehungen zwischen kleinen, wirtschaftlich benachteiligten Herstellerbetrieben und Verbrauchern, als weiterführendes Instrument der Entwicklungszusammenarbeit.

      2. Bildung eines weltweiten Fairdirect-Netzwerkes um den regionalen und internationalen, direkten Marktzugang und die Entwicklung kleiner, wirtschaftlich benachteiligter Herstellerbetriebe zu fördern. Hierfür stellt der Verein die geeignete Infrastruktur bereit, ohne selbst mit Waren zu handeln

      3. Einführung und Verbreitung eines Fairdirect-Produktsiegels. Dieses soll für die Einhaltung von sozialen und ethischen Rahmenbedingungen, die Herkunft und den verantwortungsvollen Einsatz von Roh- und Hilfsstoffe stehen.

    2. Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 25 AO), insbesondere durch:

      1. Verkündigung des christlichen Glaubens auf Basis biblischer Werte

      2. Gemeinde- und Missionsarbeit im In- und Ausland, Online-Mission

      3. Unterstützung Bedürftiger regional und weltweit durch die Verarbeitung von überschüssigen Lebensmitteln (Projekte „FairKochen, Secondfood“ etc.) und die Verteilung dieser so ungekühlt lange haltbaren Lebensmittel

      4. Entwicklung, Weiterentwicklung, Bereitstellung und Einsatz der dafür erforderlichen geeigneten Gerätschaften und Produktionsmittel

      5. Aufbau einer Infrastruktur (Onlinemarktplatz etc.) und eines Netzwerkes bestehend aus Spendern von Sachspenden und weiteren, den Vereinszwecken ähnlichen, gemeinnützigen Organisationen für eine kombinierte und koordinierte Vermittlung von Sachspenden an Bedürftige

      6. Einsammlung (auch gem. § 17 Abs. 2 Nr. 3 KrWG) von Sachspenden. Für die Durchführung kann sich der Verein Dritter bedienen

      7. Verteilung (Organisation und Durchführung von Hilfstransporte, Betrieb von Kleiderkammern, Suppenküchen etc.) von Sachspenden an Bedürftige regional und weltweit

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist berechtigt sich an Gesellschaften zu beteiligen, deren Unternehmensgegenstand dem Zweck des Vereins gleich oder ähnlich sind, solche Gesellschaften zu gründen, zu erwerben und zu leiten.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

  2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

  4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

  5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

  6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.

  2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
    1. Vorsitzenden und dem
    2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, die Amtszeit der Vorstandsmitglieder ist unbefristet und endet durch Tod, durch Rücktrittserklärung gegenüber den verbleibenden Vorstandsmitgliedern, bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordentlichen Geschäftsführung. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur Neuwahl ein Ersatzmitglied aus den Mitgliedern des Vereins bestimmen.

  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand darf Mitarbeiter zur Verwirklichung der Vereinszwecke anstellen und im In- und Ausland Büros eröffnen.

§ 5 Vergütung

  1. Die Ämter des Vereinsvorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

  2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

  3. Der sich aus § 27(3) BGB abgeleitete Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Vorstandstätigkeit bezieht sich nur auf die originären ( ursprünglichen) Tätigkeiten des Vorstandes. Vergütungen für Tätigkeiten, welche nicht in Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit stehen, sind auch ohne entsprechende Satzungsänderung zulässig.

  4. Die Mitglieder und der Vorstand können einen Aufwendungsersatz (z.B. Fahrt- oder Reisekosten) erhalten. Dieser kann in Form des Auslagenersatzes oder der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gem. §3 Nr.26a EstG) geleistet werden. Maßgeblich sind die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins. Die Mitglieder und der Vorstand haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei  Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

  3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Ein Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere, steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.